Anmeldung von Mitarbeitern

 

Erklärungspflichten vor Tätigkeitsbeginn

Vor Tätigkeitsbeginn eines Arbeitnehmers in Frankreich müssen bestimmte Formalitäten zwingend erfüllt werden:

  • Jeder Arbeitnehmer muss von seinem Arbeitgeber vor seiner Einstellung bei der französischen Sozialversicherung (URSSAF) angemeldet werden.
  • Wird ein Arbeitnehmer entsendet, z. B. um in Frankreich auf einer Baustelle zu arbeiten, so ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde gegenüber eine Erklärung abzugeben, durch die der Tätigkeitsbeginn des Arbeitnehmers angezeigt wird.
  • Des Weiteren ist bei einer Entsendung darauf zu achten, dass die Schutzvorschriften wie Mindestlohn oder Arbeitszeitregelungen dem Französischen Arbeitsrecht entsprechen.

 

Anmeldung zur arbeitsärztlichen Untersuchung

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Arbeitnehmer zur arbeitsärztlichen Untersuchung anzumelden.

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