Sozialabgaben in Frankreich

 

Die Sozialabgaben sind grundsätzlich an dem Ort zu zahlen, an dem der Arbeitnehmer tätig ist – sofern er auch an diesem Ort wohnt. Dies gilt unabhängig vom Sitz des einstellenden Unternehmens.

Somit müssen die Sozialabgaben für alle in Frankreich tätigen und wohnhaften Arbeitnehmer auch in Frankreich abgeführt werden. Arbeitet der Arbeitnehmer jedoch in Frankreich und hat seinen Wohnsitz in Deutschland, so sind dennoch die Sozialabgaben in Frankreich abzuführen.

Ist der Arbeitnehmer allerdings in zwei oder mehreren Staaten der Europäischen Union gleichzeitig tätig, so sind die Sozialabgaben wiederum im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers abzuführen, sofern er auch in seinem Wohnsitzstaat einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung ausübt.