Personalverwaltung in Frankreich

 

Sie möchten für Ihr französisches Unternehmen Mitarbeiter einstellen, die in Frankreich für Sie arbeiten? Wenn Sie Unterstützung bei der Suche nach dem geeigneten Personal benötigen, können wir Ihnen gern einen langjährigen Partner empfehlen.

 Auch für die Erstellung des Arbeitsvertrages arbeiten wir vertrauensvoll mit deutsch-französischen Rechtsanwälten zusammen, die Ihnen in Bezug auf das französische Arbeitsrecht und den geltenden Tarifvertrag zur Seite stehen.

 

Wenn einmal der Arbeitsvertrag von beiden Parteien unterschrieben ist,
werden wir für Sie aktiv:

  • Anmeldung des Arbeitnehmers bei den französischen Sozialversicherungsträgern vor Vertragsbeginn (Kranken- und Arbeitslosenversicherung, zusätzliche Rentenpflichtversicherung sowie bei weiteren gewünschten Zusatzversicherungen).
  • Anmeldung beim Facharzt für Arbeitsmedizin in Frankreich.
  • Erstellung der monatlichen Gehaltsabrechnungen unter Berücksichtigung der vom Kunden genannten Informationen.
  • Auf Wunsch: Überweisung der Nettogehälter von einem Treuhandkonto oder im Falle einer Vollmacht direkt vom Konto Ihres Unternehmens.
  • Erstellung der monatlichen bzw. vierteljährlichen Erklärungen an die Kranken- und Arbeitslosenversicherung, zusätzliche Rentenpflichtversicherung sowie die Zahlungsabwicklung eventuell fälliger Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge).
  • Erstellung der monatlichen Erklärungen an die Sozialversicherungsträger sowie an die Steuerbehörden.
  • Erstellung der Jahreserklärung für die Ausbildungssteuer und die Fortbildungssteuer.
  • Unterstützung bei der konkreten Durchführung einer Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme.
  • Ansprechpartner für Personalfragen (Spesen und Reisekosten, Firmenfahrzeug, Mindestlohn, Gehaltsfortzahlung etc.)

Aus- und Fortbildungen Ihrer Mitarbeiter in Frankreich

 

Im Gegensatz zu Unternehmen ohne Sitz in Frankreich fällt für französische Unternehmen jedes Jahr die Ausbildungs- und Fortbildungssteuer an. In der Regel ist tarifvertraglich festgelegt, an welche Institution diese Steuern abzuführen sind.

Jedem Arbeitnehmer in Frankreich stehen jährlich 20 Stunden an Weiterbildung zu, die vom Arbeitgeber bezahlt werden. Die Kosten für solche Fortbildungen werden zum Teil von den Institutionen übernommen, an die die Fortbildungssteuer abgeführt wurde.

Die Beantragung einer solchen Kostenübernahme erledigen wir gern für Sie.