MwSt-Erklärung & Intrastat in Frankreich

Mehrwertsteuererklärung (CA3)

In Frankreich ist die Mehrwertsteuererklärung je nach Umsatz monatlich oder vierteljährlich und für in einem Mitgliedsstaat ansässige Unternehmen in der Regel zum 19. des Monats, für in der Schweiz ansässige Unternehmen bis zum 24. des Monats online zu übermitteln. Der entsprechende Betrag wird anschließend verpflichtend per SEPA-Mandat automatisch abgebucht.

EURO-DROIT verfügt über eine entsprechende Zulassung und übernimmt gerne die Durchführung Ihrer mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen. Erfahren Sie hier mehr zu unserem Angebot.

 

Intrastat-Meldung (EMEBI / ex-DEB)

Anhand der Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Lieferung und Erwerb) innerhalb eines bestimmten Zeitraums statistisch erfasst. Die Intrastat-Meldungen sind für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend, die Meldeschwellen sind jedoch je nach Land unterschiedlich.

Ein ausländisches Unternehmen, das entweder Lieferungen aus Frankreich in ein anderes europäisches Land oder in Frankreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb mit einem Wert von über 460.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres tätigt, hat die Pflicht eine Intrastat-Meldung abzugeben. Diese ist am 10. Werktag eines jeden Monats fällig. Die Meldepflicht greift ab dem Monat, in dem der jeweilige Schwellenwert erreicht wird.

Wir bei EURO-DROIT unterstützen Sie gerne bei der Abwicklung Ihrer steuerlichen und zolltechnischen Verpflichtungen:

  • Registrierung des Unternehmens im Online-Portal der französischen Zollbehörde
  • Ermittlung der betroffenen innergemeinschaftlichen Warenflüsse und Einreichung der monatlichen Intrastameldungen (DEB)
  • Unterstützung bei Zollkontrollen
  • Informationen über aktuelle Reformen und Gesetzesänderungen

Sowohl für die Mehrwertsteuererklärung als auch für die Intrastat-Meldung garantieren wir die fristgerechte Einreichung.

Fragen? Gerne berät Sie unser Team der Steuervertretung persönlich.