Versteuerung von Firmenwagen
In Frankreich kann die Vorsteuer auf Anschaffung eines Firmenwagens sowie dessen Leasingraten, Wartung etc. nicht abgesetzt werden.
Auch bei Benzinkosten ist dies nicht möglich. Für Diesel kann jedoch 80% der Vorsteuer abgesetzt werden.
Wenn eine deutsche Muttergesellschaft einen Firmenwagen an ihre französische Filiale/Tochtergesellschaft vermietet, sind die Mietrechnungen mehrwertsteuerfrei auszustellen. In Frankreich ist dann die Mehrwertsteuer anzumelden, kann jedoch nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Firmenwagen können mit einem Maximalwert von 18.300,- € inkl. Mehrwertsteuer abgeschrieben werden.
Sobald ein Firmenwagen für die französische Gesellschaft genutzt wird (Vermietung durch die Muttergesellschaft, Leasing, Zurverfügungstellung durch die Muttergesellschaft), ist in Frankreich die Pkw-Steuer (TVS „taxe sur les véhicules de société) abzuführen. Diese ist jährlich fällig und wird abhängig vom CO2-Ausstoss berechnet. Die Pkw-Steuer ist nicht von der Körperschaftssteuer absetzbar.
Die Nutzung des Firmenwagens ist auf der Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen. In der Regel empfehlen wir hier die 1%-Regelung.