Unternehmensbesteuerung

 

Wir kümmern uns um die Erklärung jeglicher Unternehmenssteuern (Mehrwertsteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätssteuer, Pkw-Steuer, Ausbildungs- und Fortbildungssteuer):

  • Mehrwertsteuer (TVA)
    Der Normalsteuersatz liegt bei 20 % und findet auf die Mehrzahl der verkauften Waren und Dienstleistungen Anwendung. Der verringerte Steuersatz in Höhe von 10 % betrifft insbesondere die Gastronomie, Transporte und Renovierungsarbeiten von Altbauten. Der stark verringerte Steuersatz beläuft sich auf 5,5 % und gilt für bestimmte Lebensmittel, Energielieferungen, energetische Sanierungsarbeiten und Dienstleistungen für Personen mit Behinderungen.
  • Körperschaftssteuer (Impôt sur les sociétés)
    Die Körperschaftssteuer (IS) wird jährlich auf die in Frankreich realisierten Gewinne von Unternehmen erhoben. Seit dem 01. Januar 2022 liegt der allgemeine Körperschaftssteuersatz bei 25%. Kleinere Unternehmen können unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen für Gewinne bis zu 42.500 € von einem ermäßigten Steuersatz von 15% profitieren. Über dieser Schwelle liegende Gewinne werden jedoch weiterhin mit dem regulären Steuersatz von 25% besteuert.
  • Gewerbesteuer
    Die Gewerbesteuer entspricht in Frankreich der „territorialen Wirtschaftsabgabe“ (Cotisation économique territoriale), kurz CET genannt. Dieser CET unterliegen alle Unternehmen (Handelsunternehmen, Gewerbebetriebe, Dienstleistungsunternehmen und Freiberufler) die in Frankreich regelmäßig tätig sind. Die CET setzt sich aus der CVAE (Wertschöpfungsabgabe der Unternehmen) und der CFE (Grundabgabe der Unternehmen) zusammen.
  • Solidaritätssteuer (C3S)
    Die Solidaritätsabgabe (Contribution sociale de solidarité des sociétés) für Unternehmen zugunsten der Sozialversicherung ist vom Umsatz abhängig und ist von Unternehmen zu entrichten, deren Vorjahresumsatz vor Steuern mehr als 19 Millionen Euro betrug. Der Solidaritätsbeitrag wird mit 0,16 % des betroffenen Umsatzes berechnet und ist mit Überschreitung der Schwelle bis zum 15. Mai jeden Jahres zu erklären und abzuführen.
  • Pkw-Steuer (TVS: taxe sur les véhicules de société)
    Die Pkw-Steuer ist von allen Gesellschaften zu zahlen, die Firmenfahrzeuge besitzen, mieten oder nutzen. Dies gilt auch, wenn eine französische Gesellschaft Firmenfahrzeuge nutzt, die von der ausländischen Muttergesellschaft angemietet werden. Es ist somit nicht ausschlaggebend, ob das Fahrzeug in Frankreich oder im Ausland angemeldet ist. Die Abgabe setzt sich aus zwei Steuern zusammen: Der CO2-Steuer, die vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs abhängt und der Emissions-Steuer auf Luftschadstoffe, deren Grundlage der verwendete Treibstoff und das Zulassungsdatum des Fahrzeugs bilden. Die Bemessungsgrundlage der beiden Steuern wird jährlich aktualisiert wird. E-Autos sind von dieser Besteuerung ausgenommen.
  • Ausbildungs- und Fortbildungssteuer (taxe d’apprentissage und taxe de formation professionnelle)
    Diese Steuern fallen für alle französischen Unternehmen mit Mitarbeitern in Frankreich an. An welche Institutionen die Aus- und Fortbildungssteuer zu entrichten ist, wird tarifvertraglich festgelegt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Rubrik Aus- und Fortbildungen.