Arbeitsmedizin – Gesetzliche Verpflichtungen

 

Gemäß des französischen Arbeitsgesetzbuchs ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer zum Arbeitsantritt einen Termin zur arbeitsmedizinischen Untersuchung wahrnehmen.

Die Untersuchung wird firmenextern und in dafür vorgesehenen arbeitsmedizinischen Zentren, unweit der Wohn- oder Arbeitsadresse des Angestellten vorgenommen.

Im Anschluss finden die arbeitsmedizinischen Untersuchungen je nach Berufstätigkeit und den damit verbundenen Risiken alle zwei bis vier Jahre statt.

Die arbeitsmedizinische Einrichtung stellt im Anschluss an die Untersuchung eine entsprechende Bescheinigung aus und legt den Untersuchungsrhythmus fest.

 

Diese Pflicht dient dem präventiven Schutz des Arbeitnehmers, um Risiken wie Mobbing, Burn-Out oder auch den Kontakt mit Giftstoffen am Arbeitsplatz zu vermeiden.

Die Pflicht der arbeitsmedizinischen Untersuchung gilt sowohl für befristete als auch für unbefristete Arbeitsverträge.

Auch Mitarbeiter von Unternehmen ohne Niederlassung in Frankreich sind von dieser Regelung betroffen. Hier sieht die Gesetzgebung vor, den Mitarbeiter bei einer arbeitsmedizinischen Einrichtung in der Nähe seines Wohnortes anzumelden, um lange Anfahrtswege zum Untersuchungstermin zu vermeiden.

 

Wenn Unternehmen über Büroräume in Frankreich verfügen, werden diese vom Arbeitsarzt zur Überprüfung der Arbeitsbedingungen vor Ort besichtigt und der Arbeitgeber bei Bedarf entsprechend beraten.

Die Tarife der arbeitsmedizinischen Einrichtungen sind nicht einheitlich festgelegt und variieren somit von Zentrum zu Zentrum. Erfahrungsgemäß beläuft sich der Jahresbeitrag auf ca. 90 bis 150 Euro pro Mitarbeiter.

 

Wir kümmern uns um die gesamte Abwicklung und achten darauf, die gesetzlichen Vorschriften für Sie einzuhalten.