Urlaub Arbeitnehmer Frankreich

 

In Frankreich hat jeder Arbeitnehmer, unabhängig von der Art seines Arbeitsvertrags, Anspruch auf Urlaub. Die gesetzliche Regelung sieht eine Dauer von 5 Wochen Urlaub pro Jahr vor. Diese Dauer bezieht sich entweder auf 25 Arbeitstage oder auf 30 Werktage. Bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen werden somit auch die Samstage einbezogen, selbst wenn der Arbeitnehmer samstags nicht arbeitet.

Der anzuwendende Tarifvertrag kann ggf. eine andere Anzahl an Urlaubstagen pro Jahr oder auch Sonderurlaubstage (z. B. abhängig von der Betriebszugehörigkeit oder vom Status des Mitarbeiters) vorsehen.

Ein Unterschied zwischen dem französischen und dem deutschen System besteht hinsichtlich des Referenzzeitraums. In Deutschland wird hier das Kalenderjahr zugrunde gelegt, während der Referenzzeitraum in Frankreich am 1. Juni des Vorjahres beginnt und am 31. Mai des laufenden Jahres endet.

Hinweis: Im Gegensatz zur deutschen Regelung kann der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch in den 12 Monaten nach dem Referenzzeitraum des Urlaubserwerbs wahrnehmen.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Urlaubstage in Frankreich pro gearbeiteten Monat „erworben“ werden. Bei 25 Urlaubstagen werden somit pro Monat jeweils 2,08 Urlaubstage auf der Gehaltsabrechnung kumuliert und nicht, wie in Deutschland, zu Anfang des Jahres die Gesamtanzahl der Urlaubstage ausgewiesen.

Es ist wichtig, dass die unten auf der französischen Gehaltsabrechnung ausgewiesenen Urlaubstage aktuell sind. Denn sollte es zu einem Vertragsende kommen, sind die Resturlaubstage an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

 

Bezahlter Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

Ihre Mitarbeiter können bei bestimmten persönlichen Ereignissen Sonderurlaub beantragen.

Eine Betriebszugehörigkeit ist dafür nicht erforderlich. Die Mitarbeiter erhalten während dieser Abwesenheiten ihr volles Gehalt.

 

Das Gesetz legt eine Mindestdauer fest (siehe nachstehende Tabelle).

Ist ein Tarifvertrag für Ihre Mitarbeiter anwendbar, so ist zu prüfen, welche Bedingungen hier bezüglich des Sonderurlaubs festgelegt sind. Es ist immer die vorteilhaftere Bestimmung für Ihre Mitarbeiter zu berücksichtigen.

 

Die gesetzlich festgelegte Mindestdauer lautet wie folgt:

 

Heirat oder PACS (eheähnliche Lebensgemeinschaft) des

Arbeitnehmers

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4 Tage
Heirat eines Kindes

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1 Tag
Geburt eines Kindes / Ankunft eines Kindes, das zur

Adoption freigegeben wurde

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3 Tage
Tod eines Kindes älter als 25 Jahre

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12 Tage
Tod eines Kindes unter 25 Jahren

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14 Tage
Tod eines Kindes, das selbst Elternteil war, unabhängig vom Alter

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14 Tage
Tod des Ehepartners, des Lebensgefährten oder des Partners in

einer eheähnlichen Gemeinschaft, des Vaters, der Mutter,

des Stiefvaters, der Stiefmutter, eines Bruders oder einer Schwester

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3 Tage
bei Mitteilung, dass bei einem Kind eine Behinderung aufgetreten ist

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3 Tage
wenn bei einem Kind eine Krebserkrankung oder eine chronische

Erkrankung auftritt, die eine therapeutische Ausbildung erfordert

5 Tage

 

Anmerkung:

Um für eines der oben genannten Familienereignisse (Heirat, Geburt, Tod, Adoption usw.) freigestellt zu werden, müssen die Arbeitnehmer das Eintreten des betreffenden Ereignisses nachweisen. Das französische Arbeitsgesetzbuch sieht keinen besonderen Formalismus vor. Die Arbeitnehmer können daher den Nachweis mit allen Mitteln erbringen.

Wenn die Arbeitnehmer den Sonderurlaub beantragen und einen entsprechenden Nachweis einreichen, kann ihnen der Arbeitgeber diesen nicht verweigern.

 

Der Urlaub muss zum Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses genommen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Sonderurlaub am Tag des Ereignisses genommen werden muss. Das französische Arbeitsrecht spricht von einem „angemessenen Zeitraum“ innerhalb dessen der Sonderurlaub zu nehmen ist. So kann z. B. bei der Hochzeit eines Kindes der Sonderurlaub für das Hochzeitsdatum, aber auch für den Tag vor der Hochzeit oder den Tag danach genommen werden.