Rückerstattung der Mehrwertsteuer in Frankreich

 

Unternehmen ohne Sitz in Frankreich, die im Rahmen ihrer Aktivitäten französische Mehrwertsteuer gezahlt haben, können eine Rückerstattung dieser erwirken. Das passende Vergütungsverfahren ist hierbei von den Eigenschaften des antragstellenden Unternehmens abhängig. Für einen Antrag auf Rückerstattung der französischen Mehrwertsteuer erfolgt eine Unterscheidung nach folgenden Kriterien:

In Frankreich registrierte Unternehmen

  • In Frankreich steuerlich registrierte Unternehmen können die Rückerstattung des Mehrwertsteuerguthabens über das Portal des französischen Finanzamts beantragen. Im Gegensatz zu Deutschland, wo die Rückerstattung des Mehrwertsteuerguthabens automatisch erfolgt, ist in Frankreich ein separater formeller Antrag zu stellen. Dieser wird gemeinsam mit der monatlichen oder vierteljährlichen Mehrwertsteuererklärung eingereicht. In diesem Rahmen sind die landesspezifischen Fristen und Mindestbeträge zu berücksichtigen. Als Steuervertreter übernehmen wir gerne die Antragstellung und begleiten Sie bei anfallenden Prüfungen.

Nicht in Frankreich registrierte Unternehmen

Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten

  • Antragstellung

Ein Antrag auf Erstattung in Frankreich gezahlter Vorsteuer durch nicht steuerlich registrierte Unternehmen ist im Online-Portal des Finanzamts des Mitgliedstaates der Ansässigkeit einzureichen. Die hinterlegten Informationen werden nach Prüfung auf deren Rechtmäßigkeit an das französische Finanzamt weitergeleitet und von diesem bearbeitet. Die Vorsteuervergütung für Unternehmen mit Sitz in Deutschland wird folglich über das BZStOnline-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt. Euro-Droit verfügt über eine entsprechende Zulassung zur Einreichung im deutschen Portal und unterstützt Sie gerne bei der Antragstellung.

  • Beantwortung der Rückfragen des französischen Finanzamtes

Rückfragen des französischen Finanzamts im Rahmen eines Vorsteuervergütungsverfahrens werden in französischer Sprache an das Unternehmen gestellt. Mit unserer jahrelangen fachlichen und sprachlichen Expertise begleiten wir Sie gerne bei der Abwicklung anfallender Prüfungsformalitäten.

 

 

 Unternehmen aus der Schweiz (Drittstaaten)

  • In Frankreich nicht steuerlich registrierte Unternehmen mit Sitz in der Schweiz (Drittstaaten) sind verpflichtet, die Rückerstattung des Mehrwertsteuerguthabens über einen eigens zu diesem Zweck bevollmächtigten Steuervertreter beantragen zu lassen. Der gewählte Vertreter muss in Frankreich mehrwertsteuerpflichtig und von der zuständigen Steuerbehörde zur Ausführung der Vertreterfunktion zugelassen sein. Die Antragstellung erfolgt elektronisch im Portal des französischen Finanzamts unter Berücksichtigung der landesspezifischen Fristen und Mindestbeträge. Mit unserer langjährigen Tätigkeit als Steuervertreter für Schweizer Unternehmen stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung zur Seite.

 

Rückerstattung der Mineralölsteuer in Frankreich

 

Alle in der EU ansässigen Unternehmen des Straßengüterverkehrs können die in Frankreich bezahlte Mineralölsteuer unter bestimmten Bedingungen zurückfordern. Gerne übernehmen wir den Antrag und die Formalitäten für Sie.

 

Gerne prüfen wir nach den vorliegenden Kriterien, welches Rückerstattungsverfahren in Ihrem Fall anwendbar ist und übernehmen die Abwicklung der anfallenden Formalitäten.

 

Fragen? Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.