Arbeitsrechtlicher Rahmen

 

Bei der Entsendung eines Mitarbeiters ist das Arbeitsrecht des Landes, in das der Mitarbeiter entsendet wird, zu berücksichtigen. Folglich gilt bei einer Entsendung nach Frankreich französisches Arbeitsrecht. Hier sind insbesondere die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften (z.B. Arbeitszeit, Mindestlohn, Feiertagzuschlag, etc.) einzuhalten. Vor Beginn des Entsendezeitraums sollte somit sichergestellt werden, dass die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.

 

Sozialversicherungsrechtlicher Rahmen

 

Ein Arbeitnehmer kann bis zu zwei Jahre in ein anderes Land entsendet und bei den Sozialversicherungsträgern im Entsendestaat gemeldet bleiben. Wenn Sie also einen Mitarbeiter aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz nach Frankreich entsenden, so können Sie die Sozialversicherungsbeiträge für diesen Mitarbeiter für die Dauer von maximal 24 Monaten weiterhin im jeweiligen Entsendeland abführen. Nach Überschreitung des Zeitraums unterliegt der Arbeitnehmer der französischen Sozialversicherung. Als Nachweis, dass die entsandten Mitarbeiter weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des jeweiligen Entsendelandes unterliegen, ist eine A1-Bescheinigung pro Arbeitnehmer bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu beantragen und mitzuführen.

 

Fragen? Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.