Entsendung Ihrer Arbeitnehmer nach Frankreich
Wenn Sie einen Ihrer Arbeitnehmer vorübergehend an einem anderen Arbeitsort im Ausland beschäftigen, wird dies als Entsendung betrachtet. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten Auftrags kehrt der Arbeitnehmer an seinen gewöhnlichen Arbeitsort zurück. Welche Verpflichtungen im Einzelfall zu erfüllen sind, ist rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit zu überprüfen.
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt vor, wenn:
- Das entsendende Unternehmen seinen Sitz außerhalb Frankreichs hat und dort einen wesentlichen Teil seiner wirtschaftlichen Aktivitäten ausübt.
- Das entsendende Unternehmen entweder:
- die Leistungen für ein französisches Unternehmen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbringt
- die Leistungen für ein zur eigenen Unternehmensgruppe gehörendes französisches Unternehmen erbringt
- den Arbeitnehmer auf eigene Rechnung entsendet
- eine behördlich zugelassene Zeitarbeitsfirma mit Sitz außerhalb Frankreichs ist, das Arbeitnehmer für Leistungen an ein französisches Unternehmen entsendet.
- Der entsendete Arbeitnehmer bereits vor der Entsendung bei dem entsendenden Unternehmen angestellt ist.
Ernennung eines Vertreters in Frankreich
Unternehmen, die eine Arbeitnehmerentsendung nach Frankreich durchführen sind verpflichtet, einen Vertreter in Frankreich zu benennen, der die mitzuführenden Unterlagen verwahrt. Der benannte Vertreter ist der Ansprechpartner der Arbeitsinspektion (Inspection du travail), der Polizei, sowie der Steuer- und Zollbehörde und stellt im Falle einer Kontrolle die entsprechenden Unterlagen des entsendenden Unternehmens bereit. Die offizielle Benennung des Vertreters erfolgt über die elektronische Entsendeerklärung im Portal SIPSI. Zuvor muss das entsendende Unternehmen die Zustimmung des Vertreters zur Ernennung als solcher sowie zur Wahrnehmung der zusammenhängenden Pflichten einholen. Mit unserer jahrelangen Erfahrung begleiten wir Sie gerne als Repräsentant in Frankreich.
Entsendemeldung
Plant ein Unternehmen die Durchführung einer Entsendung nach Frankreich, so sind seit dem 01. Oktober 2016 elektronische Entsendeerklärungen im SIPSI-Portal der französischen Arbeitsinspektion einzureichen, bevor der entsendete Arbeitnehmer seine Tätigkeiten beginnt. Im Falle von Änderungen oder Ausfällen geplanter Entsendungen ist das entsendende Unternehmen verpflichtet, seine Vorabmeldung im SIPSI-Portal zu berichtigen oder zu stornieren. Wir bei EURO-DROIT beraten Sie gerne bei der Durchführung der Entsendemeldungen und bieten unseren Kunden eine umfassende Einführung in das SIPSI-Portal und dessen Funktionen.
Ausgenommen von der Meldepflicht sowie der Benennung eines Vertreters sind:
- Selbstständige und Geschäftsführer
- Entsendungen im eigenen Auftrag/ auf Rechnung des Arbeitgebers
- Kurzfristige Tätigkeiten, die im Erlass vom 04. Juni 2019 zur Festlegung der in Artikel L. 1262-6 des französischen Arbeitsgesetzbuchs erfasst sind.
Der entsendete Mitarbeiter muss die Benennung des Vertreters in Frankreich, die SIPSI-Meldung und das A1-Formular des zuständigen Sozialversicherungsträgers während seiner Tätigkeiten mit sich führen und bei einer Kontrolle vorzeigen können. Je nach ausgeführter Tätigkeit ist zusätzlich die BTP-Karte für die entsandten Mitarbeiter zu beantragen.
Derzeit führt die Arbeitsaufsichtsbehörde vermehrt Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der o.g. Entsendungsvorschriften sowie der entsprechenden Unterlagen durch. Werden die oben genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, kann es zu hohen Strafgebühren für das Unternehmen kommen.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.