Die Arbeitsinspektion (Inspection du travail):

 

Die Arbeitsinspektion ist die Aufsichtsbehörde, deren Hauptaufgabe darin besteht, die Einhaltung des Arbeitsrechts in Frankreich zu überprüfen. Sie führt regelmäßig Inspektionen an den Einsatzorten durch und fungiert als Berater sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Um eine barrierefreie Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörden zu garantieren, muss in Frankreich für jede Entsendung ein Vertreter ernannt werden, der sich während der Dauer der Dienstleistung auf französischem Boden aufhält und im Namen des Arbeitgebers die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

 

Behördenvorgehen:

 

Während einer Kontrolle hat der Arbeitsinspektor das Recht, den Einsatzort und die Sammelunterkünfte der Arbeitnehmer zu betreten und sich die verpflichtend mitzuführenden Dokumente vorzeigen zu lassen. Er ist berechtigt, die Arbeitnehmer zu befragen, um persönliche Informationen (z.B. Identität, Wohnort) und Informationen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Entsendebedingungen zu sammeln. Damit die Arbeitsinspektion die Einhaltung der Entsendevorschriften überprüfen kann, müssen die im Arbeitsgesetzbuch aufgeführten Dokumente auf Verlangen unverzüglich in französischer Sprache vorgelegt werden. Wird ein Verstoß festgestellt, werden der Vertreter und das betroffene Unternehmen über die Tatsachen, die eine Straftat darstellen können oder mit einer Verwaltungsstrafe bedroht sind, sowie über die drohenden Sanktionen informiert.

 

Sanktionen:

 

Derzeit führt die Arbeitsaufsichtsbehörde immer häufiger Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Entsendungsvorschriften sowie der entsprechenden Unterlagen durch. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, kann es zu hohen Strafgebühren für das entsendende Unternehmen kommen.

Wird beispielsweise die Vorabmeldung der Entsendung nicht über die SIPSI-Plattform übermittelt oder die Benennung eines Vertreters vor Ort versäumt, kann der Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von bis zu 4000 € pro entsandtem Arbeitnehmer (8000 € bei Wiederholung innerhalb von zwei Jahren) bis zu einer Gesamtobergrenze von 500.000 € belangt werden (Artikel L. 1264-3 des Arbeitsgesetzbuchs).

Werden erteilte Verwaltungsstrafen im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung nicht beglichen, kann die französische Aufsichtsbehörde dem Unternehmen verbieten zukünftige Leistungen in Frankreich auszuführen.