Anpassung der Steuern auf die Fahrzeugnutzung im Rahmen wirtschaftlicher Aktivitäten (ex-TVS)
Die Steuer auf Firmenwagen (ehemals TVS – taxe sur les véhicules de société) wird mit Beginn dieses Jahres durch zwei Steuern ersetzt: die jährliche CO2-Steuer (taxe annuelle sur les émissions de CO2) sowie die Emissions-Steuer auf Luftschadstoffe (taxe sur les émissions de polluants atmosphériques). Diese Abgaben sind von jedem Unternehmen, welches Pkw im Rahmen seiner wirtschaftlichen Aktivitäten einsetzt, zu entrichten.
Im Folgenden werden die steuerlichen Auswirkungen im Detail erklärt:
Die Steuern auf die Nutzung von Fahrzeugen für wirtschaftliche Zwecke sind von allen Unternehmen, sowohl Gesellschaften als auch Einzelunternehmen (EI – Entreprise individuelle), abzuführen, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten:
- Fahrzeuge besitzen
- über diese im Rahmen einer langfristigen Miete oder Überlassung verfügen
- die Kosten für den Erwerb oder die Nutzung dieser Fahrzeuge tragen
Betroffen sind ausschließlich Fahrzeuge, die gemäß ihren technischen Anforderungen als Personenkraftwagen festgelegt sind.
Die Besteuerung findet auf jährlicher Basis statt: Beide Steuern werden für die Nutzung des Fahrzeugs im vorangegangenen Kalenderjahr zu dem gültigen Jahrestarif gezahlt. Die CO2-Steuer berechnet sich basierend auf der Anzahl der Nutzungstage des betroffenen Fahrzeugs pro Jahr und der jeweiligen Fahrzeugkategorie. Die jährliche Emissions-Steuer auf Luftschadstoffe ist abhängig von der Schadstoffklasse. Die Tarife verändern sich bis 2027 schrittweise.
Die Meldung und Zahlung der Steuern auf geschäftlich genutzte Fahrzeuge ist abhängig von dem mehrwertsteuerlichen System (régime réel normal oder régime simplifié en matière de TVA), dem das betroffene Unternehmen in Frankreich unterliegt.
Das Unternehmen ist zusätzlich dazu verpflichtet, für jede der geschuldeten Steuern eine jährliche zusammenfassende Aufstellung jener Fahrzeuge zu führen, die im Rahmen seiner Tätigkeiten eingesetzt werden.
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