Neue Verpflichtung für französische Unternehmen mit 11 bis 49 Mitarbeitern: Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenswert
Seit dem 1. Januar 2025 gilt für französische Unternehmen unter bestimmten Bedingungen die neue Pflicht zur Einführung einer Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmenswert.
Weitere detailliertere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier : Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenswert
Sie können hierzu direkt Kontakt zu den deutsch-französischen Rechtsanwälten unserer Partnerkanzlei EPP aufnehmen: welcome@rechtsanwalt.fr
Sie begleiten Sie gern bei der Einführung eines Systems zur Arbeitnehmerbeteiligung am Unternehmenswert in Ihrer französischen Gesellschaft bzw. Niederlassung.