Neue Regeln für die Berechnung des geldwerten Vorteils für Dienstwagen
Die Regeln für die Berechnung des geldwerten Vorteils für Dienstwagen wurden im März 2025 aktualisiert und greifen rückwirkend zum 1. Februar 2025.
Die Berechnung des geldwerten Vorteils von Verbrenner- und Hybridfahrzeugen
Die nachstehend erläuterten neuen Regeln betreffen nur Fahrzeuge, die den Mitarbeitern ab dem 1. Februar 2025 zur Verfügung gestellt werden.
Folglich werden zwei Bewertungsregeln nebeneinander bestehen:
- Der geldwerte Vorteil für Fahrzeuge, die vor Februar 2025 zur Verfügung gestellt wurden, wird nach den alten Regeln berechnet. Es wird in diesem Fall keine Änderung auf der Gehaltsabrechnung geben.
- Der geldwerte Vorteil für Fahrzeuge, die ab Februar 2025 zur Verfügung gestellt wurden, wird nach den neuen Regeln berechnet.
Beispiel:
Arbeitnehmer 1 fährt einen Dienstwagen von Januar-März 2025: Es greifen die alten Regeln.
Arbeitnehmer 2 übernimmt diesen Dienstwagen im April 2025: Die neuen Regeln sind anwendbar.
Nachstehend übersenden wir Ihnen eine zusammenfassende Tabelle der neuen Regeln:
*Es ist ebenfalls möglich, die tatsächlichen Kosten für privat genutzten Treibstoff nach Beleg zu erstatten. Da dies in der Praxis für alle Beteiligten mit einem großen Mehraufwand verbunden ist, empfehlen wir die obige Berechnungsweise.
** Es gibt für die Berechnung des geldwerten Vorteils für Leasing-Fahrzeuge eine weitere Methode auf Basis der jährlichen Gesamtkosten, die in der Praxis jedoch schwer umsetzbar ist. Deshalb empfehlen wir auch hier die pauschale Berechnung, selbst wenn das Fahrzeug geleast ist. Dies erleichtert die Verwaltung, insbesondere im Falle einer Prüfung durch die URSSAF.
Die Berechnung des geldwerten Vorteils von 100%igen Elektrofahrzeugen
Für Fahrzeuge, die ausschließlich mit elektrischer Energie betrieben werden und den Arbeitnehmern ab dem 1. Februar 2025 zur Verfügung gestellt werden, gilt:
- Elektrofahrzeug bis zu 5 Jahre alt: Für die Berechnung des geldwerten Vorteils auf der Grundlage eines Pauschalwerts werden 15% auf den Kaufpreis (inkl. MwSt.) angewandt.
- Elektrofahrzeug älter als 5 Jahre: Für die Berechnung des geldwerten Vorteils auf der Grundlage eines Pauschalwerts werden 10% auf den Kaufpreis (inkl. MwSt.) angewandt.
- Wenn das Fahrzeug den Kriterien des Öko-Scores*** entspricht, wird auf die Berechnung ein Abschlag von 70 % angewandt (Höchstbetrag per 1. Januar 2025: 4 582 €).
***Sie finden hier die monatlich aktualisierte Liste der Fahrzeuge, die die Öko-Score Bedingungen erfüllen (in französischer Sprache).
Beispielrechnung für ein Elektrofahrzeug, das nicht älter als 5 Jahre ist:
- Bruttolistenpreis: 55.020€
- 55.020€ x 15% = 8.253€ geldwerter Vorteil
- 8.253€ x 70% Abschlag = 5777,10€ (Obergrenze für 2025 liegt bei 4.582€, wird hier überschritten)
- 8.253€ – 4.582€ = 3.671€
- 3.671€ / 12 Monate = 305,92€ pro Monat
Wenn die Bedingungen des Öko-Scores nicht erfüllt werden, beläuft sich der geldwerte Vorteil in diesem Fall auf 687,75€ pro Monat (8.253 € / 12 Monate).
Hinweis: Hybridfahrzeuge sind nicht von diesen Regeln für Elektrofahrzeuge betroffen und werden nach den in der Tabelle aufgeführten Bestimmungen bewertet.
Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.