Was geschieht mit dem Urlaubsanspruch bei krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers in Frankreich?

 

Im April 2024 wurden die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs des während der Arbeitsunfähigkeit erworbenen Urlaubs an das europäische Recht angepasst (Gesetz Nr. 2024-364 vom 22. April 2024).

 

Bisher entstand nach französischem Arbeitsgesetzbuch kein neuer Urlaubsanspruch bei krankheitsbedingter Abwesenheit der Arbeitnehmer.

Nun wurden diese Bestimmungen aufgrund der Europäischen Rechtsprechung vom französischen Kassationsgericht für unanwendbar erklärt. Denn die europäischen Bestimmungen sehen vor, dass die Mitarbeitenden für den Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit weiterhin Urlaubsansprüche erwerben.

Gemäß dem neuen Gesetz vom 22. April 2024 führt nun jedwede Krankschreibung zu einem Anspruch auf bezahlten Urlaub, unabhängig von Grund und Dauer der Abwesenheit:

  • Urlaubsanspruch bei einer nicht berufsbedingten Krankheit : 1,66 Arbeitstage Urlaub pro Monat, begrenzt auf 20 Arbeitstage Urlaub pro Jahr
  • Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit : 2,08 Arbeitstage Urlaub pro Monat (= 5 Wochen Urlaub pro Jahr)

Dieses Gesetz sieht zusätzlich eine neue Informationspflicht des Arbeitgebers vor.

Innerhalb eines Monats nach Arbeitswiederaufnahme muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über Folgendes informieren:

  • Anzahl der ihm zustehenden Urlaubstage
  • Frist bis zum Verfallen dieser Urlaubstage

Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht nehmen kann, so kann er seinen Urlaubsanspruch innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten übertragen.

Bezahlter Urlaub, den der Arbeitnehmer nach Ablauf dieser 15-monatigen Frist nicht genommen hat, verfällt.

Es kann auch ein längerer Übertragungszeitraum im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

 

Dieses Gesetz gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2009.

 

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