Obligatorische Steuervertretung für Unternehmen aus der Schweiz (Drittstaaten)

 

Unternehmen mit Sitz in der Schweiz unterliegen der obligatorischen Ernennung eines Fiskalvertreters für die Abwicklung ihrer steuerlichen Verpflichtungen in Frankreich. Der ernannte Steuervertreter vertritt das Unternehmen gegenüber dem französischen Finanzamt und garantiert eine ordnungsgemäße Durchführung der Steuervorgänge. Die Ernennung des Vertreters muss hierbei vor Beginn jeglicher, in Frankreich meldepflichtiger, Aktivitäten erfolgen.

Die hierunter fallenden Geschäftstätigkeiten umfassen unter anderem:

  • lokale Verkäufe von Waren, für die der Verkäufer umsatzsteuerpflichtig ist
  • Importe von Waren aus einem Drittstaat nach Frankreich
  • Exporte aus Frankreich in einen Drittstaat
  • innergemeinschaftliche Erwerbe von Waren von einem EU-Mitgliedstaat in Frankreich
  • innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren aus Frankreich, an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen und dort umsatzsteuerlich registrierten Steuerpflichtigen

Als Fiskalvertreter übernimmt EURO-DROIT folgende Aufgaben:

  • Mehrwertsteuerliche Registrierung des Unternehmens in Frankreich
  • Beantragung der Akkreditierung als Steuervertreter
  • Ermittlung, Meldung und Zahlungsabwicklung der geschuldeten Mehrwertsteuer
  • Stellung und Verwaltung von Anträgen auf Erstattung der Umsatzsteuer
  • Überprüfung von Dokumenten und durchgeführten Geschäftsvorgängen
  • Kontaktaufnahme zu den örtlichen Steuerbehörden
  • Unterstützung bei Steuerprüfungen
  • Informationen über aktuelle Reformen und Gesetzesänderungen

Bitte beachten Sie, dass die Nichtbenennung eines Steuervertreters zu strafrechtlichen Folgen wie Straf- oder Verzugszinsen führen kann.

 

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.