Wertteilungsprämie

 

Die Wertteilungsprämie ersetzt seit Juli 2022 die bis dahin geltende außergewöhnliche Kaufkraftprämie (PEPA).

Sie wurde zum 1. Januar 2024 noch einmal angepasst und kann somit voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2026 unter diesen Bedingungen ausbezahlt werden.

 

Bei der Prämie handelt es sich, wie in den vorherigen Jahren auch, um eine freiwillige Zahlung. Der Arbeitgeber kann selbst und jedes Jahr neu entscheiden, ob er diese Prämie zahlen möchte oder nicht.

 

Sie finden nachstehend eine Zusammenfassung der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Regeln:

Die Bedingungen für die Umsetzung der Wertteilungsprämie

 

1. Umsetzung der Wertteilungsprämie

  • Auf der Basis einer Unternehmens- oder Konzernvereinbarung
  • Oder auf der Basis eines einseitigen Beschlusses des Arbeitgebers

EURO-DROIT kann Sie bei der Erstellung dieses Beschlusses begleiten. Diese Dienstleistung wird zusätzlich zu unserem üblichen Stundensatz in Rechnung gestellt.

 

2. Auszahlung

  • NEU: im selben Kalenderjahr können zwei Wertteilungsprämien, die jeweils nach anderen Auszahlungskriterien festgelegt werden, gewährt werden. Jede Prämie wird dann selbstständig behandelt.
  • Die Prämie kann in einer oder mehreren Raten ausgezahlt werden (jedoch maximal eine Zahlung pro Quartal).

 

3. Begünstigte Arbeitnehmer

  • Mitarbeiter mit Arbeitsvertrag (einschließlich Auszubildende, Berufsausbildungsverträge, Zeitarbeitskräfte, Mandatsträger) zum Zeitpunkt der Auszahlung oder der Unterzeichnung des einseitigen Beschlusses.
  • Praktikanten sind von der Zahlung ausgeschlossen.
  • Wenn eine Prämie ausgezahlt wird, muss diese an alle Mitarbeiter ausbezahlt werden. Der Arbeitgeber kann sich allerdings dafür entscheiden, die Prämie nur an Arbeitnehmer zu zahlen, deren Gehalt unter einer bestimmten Gehaltshöhe liegt.

 

4. Höhe der Wertteilungsprämie

  • maximaler befreiter Gesamtbetrag pro Jahr : 3 000 €
  • Frei festlegbar und anpassbar in Abhängigkeit von verschiedenen kumulierbaren Kriterien: Vergütung, Klassifizierung, Dauer der Anwesenheit im Jahr, Arbeitszeit oder Betriebszugehörigkeit.
  • Diese Kriterien gelten für die 12 vorangegangenen Monate bzw. zum Zeitpunkt der Auszahlung in Bezug auf die Klassifizierung und die Betriebszugehörigkeit

 

WICHTIG : Die Wertteilungsprämie kann keine Gehaltsbestandteile ersetzen (z. B. übliche Zahlungen, Zielprämien, 13. Monatsgehalt, Gehaltserhöhungen usw.). Es handelt sich also um eine zusätzliche Prämie.

 

  • Wenn das Bruttogehalt des Arbeitnehmers das Dreifache des jährlichen SMIC nicht überschreitet, ist die Wertteilungsprämie komplett sozialabgaben- und steuerbefreit.
  • Wenn das Bruttogehalt des Arbeitnehmers das Dreifache des jährlichen SMIC überschreitet, hat er auf die Prämie die CSG-CRDS (Solidaritätsbeitrag) und die Lohnsteuer zu zahlen.

 

Da es sich bei der Wertteilungsprämie nicht um eine „klassische“ Prämie handelt, sondern um eine Prämie, die unter bestimmten Bedingungen von Sozialabgaben und Einkommensteuer befreit ist, ist ein offizieller Beschluss zu verfassen.

Es handelt sich hierbei um ein Dokument von 2 – 3 Seiten, in denen die Bedingungen der Prämienzahlung festgelegt werden. Sie haben die Möglichkeit, in diesem einseitigen Beschluss eine Differenzierung des Prämienbetrags nach diversen Kriterien vorzusehen: Vergütung, Einstufung, Dauer der Betriebszugehörigkeit, vertragliche Arbeitszeit im Falle von Teilzeitarbeit, tatsächliche Anwesenheitsdauer im vergangenen Jahr, etc.

 

Wir können Sie bei der Erstellung dieses Beschlusses begleiten. Diese Dienstleistung wird zusätzlich zu unserem üblichen Stundensatz in Rechnung gestellt.